Es hatte ein Küster gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Klage auf ausstehende Vergütung aufgrund einer falschen Eingruppierung in die Besoldungsgruppe erhoben. Ausweislich der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) zwischen den Parteien untersteht der Vergütungsanspruch jedoch einer Ausschlussfrist. Diese Frist hatte der Kläger versäumt, sodass die Beklagte der Auffassung war, dass kein Anspruch auf Vergütung mehr gegen sie bestünde. Der Kläger hielt dagegen, dass er keine Kenntnis über die vereinbarte Ausschlussfrist hatte und somit der Vergütungsanspruch nicht erloschen sei. Das Gericht hat festgestellt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der vereinbarten Ausschlussfrist erloschen ist.
Die Unkenntnis einer Partei über eine Ausschlussfrist hat keine Unwirksamkeit der Frist zur Folge. Es kann jedoch ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn die Unkenntnis darauf beruht, dass der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 NachwG nicht nachgekommen ist. So haben Arbeitgeber die Pflicht zum Nachweis der Ausschlussfrist spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für einen entpsrechenden Schadensersatzanspruch ist aber, dass der unterlassene Nachweis der Ausschlussfrist kausal für das Versäumen der Ausschlussfrist war. Es ist anzunehmen, dass bei Kenntnis des Arbeitnehmers die Ausschlussfrist eingehalten worden wäre. Dies gilt jedoch nur für Ansprüche, die dem Arbeitnehmer bekannt sind. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist durchgesetzt hätte.
Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens reicht nicht so weit, dass man unterstellen kann, der Arbeitnehmer hätte ihm nicht bekannte Ansprüche bei Kennen der Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht. Erlischt also ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers besteht der Schadenersatzanspruch in Höhe des erloschenen Vergütungsanpruchs, soweit dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des/der Arbeitgebers:in nicht untergegangen wäre.
Fazit: Arbeitgeber sollten ihrer Nachweispflicht nachkommen, um nicht etwaigen Schadensersatzklagen ausgesetzt zu sein. Hierzu kann überprüft werden, ob bei Arbeitsvertragsmustern die gesetzlichen Vorgabe des NachwG eingehalten sind oder ob Muster, insbesondere auch Kündigungsschreiben etc. an die neue Rechtslage anzupassen sind.