Die Gründe für einen GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung an der GmbH aufzugeben, können vielfältig sein. Manchmal Ist Streit mit Mitgesellschaftern der Grund, schlichtweg schlecht laufende Geschäfte der GmbH oder Wunsch sich neu zu orientieren.
Ja nach konkreter Konstellation ist es dann möglich, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter aus der GmbH auszusteigen oder aber: die Zustimmung der Mitgesellschafter ist notwendig.
Wir der Ausstieg aus einer GmbH gelingen kann, das erfahren Sie in diesem Beitrag.
A. Ausstieg durch Verkauf der eigenen Anteile?
Grundsätzlich ist es möglich, dass man aus einer GmbH „aussteigen“ kann, indem man seine GmbH-Gesellschaftsanteile verkauft. Denn GmbH-Geschäftsanteile sind gemäß § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) veräußerlich.
• Will ein Gesellschafter aus der GmbH aussteigen und sind sich alle Gesellschafter einig, dass die GmbH fortgeführt werden soll, kommt zunächst einmal ein Verkauf der Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter in Betracht. Kaufen Mitgesellschafter dem ausscheidungswilligen GmbH-Gesellschafter seine Anteile ab, übernehmen sie diese Anteile selbst, es kommen keine neuen Gesellschafter hinzu. Ist diese Veränderung dann im Handelsregister eingetragen, erlischt nach § 16 GmbHG die Gesellschafterstellung der Person, die ihre Anteile an die Mitgesellschafter verkauft hat.
• Alternativ kann ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile an einer Person verkaufen, die bisher nicht Gesellschafter der GmbH ist. Diese Verkaufsmöglichkeit ist allerdings nicht selten durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt. So kann der Gesellschaftsvertrag den Verkauf an einen Dritten z.B. von der Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter abhängig machen oder ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter bestimmen. Ein Vorkaufsrecht für Mitgesellschafter führt in aller Regel dazu, dass man Gesellschaftsanteile an Außenstehende nur verkaufen kann, wenn alle Mitgesellschafter von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen.
B. Gibt es ein Kündigungsrecht oder Austrittsrecht für GmbH-Gesellschafter?
Hier lautet die eindeutig uneindeutige Antwort: Jein. Denn ein gesetzliches Kündigungs- oder Austrittsrecht für die Gesellschafter gibt es im GmbHG nicht.
Allerdings räumen viele GmbH-Gesellschaftsverträge ein vertragliches Kündigungs- oder Austrittsrecht ein. Und auch die Rechtsprechung erkennt Möglichkeiten für ein Austritts-/ Kündigungsrecht an.
• Regelung im Gesellschaftsvertrag: Meist ist das an bestimmte Kündigungsgründe und die Einhaltung einer Kündigungsfrist geknüpft. Besteht so eine Kündigungsmöglichkeit gestaltet sich der Ausstieg wie folgt: Ab der Kündigungs-/Austrittserklärung hat die Person, die die GmbH verlassen will, einen Anspruch darauf, dass die GmbH seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung übernimmt. Um den Anteil zu übernehmen, kann die GmbH den Gesellschaftsanteil des kündigenden/austretenden Gesellschafters wahlweise einziehen oder auf die GmbH, Mitgesellschafter oder Dritte übertragen.
Tipp! Wird die Kündigung bzw. wird der Austritt nicht zeitnah nach der entsprechenden Erklärung realisiert, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Auflösungsklage möglich (dazu unten).
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben GmbH-Gesellschafter aber auch ohne vertragliche Vereinbarung im Einzelfall ein außerordentliches Kündigungs-/Austrittsrecht: Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund für den Gesellschafter vorliegt, der die Fortdauer seiner Beteiligung an der GmbH unzumutbar macht (BGH, Az.: II ZR 58/91 und Az.: II ZR 174/11). Die Gründe für die Unzumutbarkeit können sehr unterschiedlich sein. So kann der Grund in der Person des Gesellschafters selbst liegen, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH oder das Verhalten von Mitgesellschaftern können ein Grund sein, die Gesellschaft verlassen zu können. Allerdings ist die Voraussetzung dafür: die Gründe, die zum Ausstieg führen, dürfen sich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen aus dem Weg schaffen lassen. Damit kommt es für diese Ausstiegsmöglichkeit immer stark auf den Einzelfall an.
Kann ein Gesellschafter die Auflösung der GmbH verlangen?
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Gesellschafter der GmbH die Auflösung der Gesellschaft verlangen kann. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass man als Gesellschafter mindestens über 10% Stammkapitalbeteiligung verfügt. Denn nur dann ist auf Grundlage der §§ 60 Abs.1 Nr. 3, 61 GmbHG eine Auflösungsklage möglich und das auch nur, „wenn die Verhältnisse der GmbH dazu Anlass geben“. Es müssen also schlichtweg wichtige Gründe für die Auflösung vorliegen. Das kann der Fall sein, wenn der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann oder wenn andere wichtige Gründe für eine Auflösung vorliegen, die in den Verhältnissen der Gesellschaft begründet liegen.
Die Auflösungsklage ist allerdings nur als „letztes Mittel“ zulässig. Das bedeutet: Sie kann nur erhoben werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Missstände in der GmbH zu beseitigen. Allein der Wunsch aus der GmbH auszustiegen reicht für eine solche Klage nicht!
Einvernehmliche Auflösung
Ist sich die Mehrheit der Gesellschafter einig darüber, dass sie die Gesellschaft auflösen wollen, ist das aber natürlich möglich. Die Liquidation nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG können die Gesellschafter einvernehmlich mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung beschließen. In diesem Fall wird die GmbH vollständig aufgelöst und das Restvermögen ein Jahr nach der Liquidation an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Fazit
Grundsätzlich gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten, aus einer GmbH als Gesellschafter auszusteigen: Den Verkauf der Anteile an Mitgesellschafter oder Außenstehende, durch Kündigung oder Austritt und nötigenfalls auch mithilfe einer Auflösungsklage.
Welche Möglichkeiten aber tatsächlich bestehen, ist immer eine Frage der individuellen Konstellation.
Welche Möglichkeiten Sie haben, aus einer GmbH auszusteigen prüfen wir gerne für Sie!