GmbH: Kann ein Ex-Gesellschafter Gesellschaftsbeschlüsse anfechten?
Bei der GmbH gelten grundsätzlich nur die Personen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste im Handelsregister stehen. Wer aus der Gesellschafterliste ausgetragen ist, verliert seinen Gesellschafterstatus und alle damit einhergehende Rechte.
Welche weitreichenden Folgen das haben kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH): Dabei ging es um die Frage, ob die Austragung aus der Gesellschafterliste sogar zum Verlust der Anfechtungsbefugnis eines Gesellschafters führt (BGH, Urteil v. 26.01.2021, Az.: II ZR 391/18).
Die Anfechtungsbefugnis von GmbH-Gesellschaftern
Alle Gesellschafter einer GmbH haben das Recht Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung im Klageweg anzufechten (sog. Anfechtungsbefugnis).
Diese Anfechtungsbefugnis hat jeder in der Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragene Gesellschafter. Das bedeutet: solange ein Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kann er die Beschlüsse der Gesellschaft anfechten.
Das gilt laut Rechtsprechung des BGH insbesondere auch für Fälle, in denen der Beschluss den Gesellschafterstatus an sich betrifft. Ein Gesellschafter kann also auch Beschlüsse anfechten, in denen es z.B. um die Kündigung dieses Gesellschafters geht, die Beendigung des Geschäftsführervertrages, seinen Ausschluss etc. Sogar der Einziehungsbeschluss, bei dem eine GmbH beschließt, die Geschäftsanteile eines Gesellschafters einzuziehen, soll für den Betroffenen ausnahmsweise anfechtbar sein. Das gilt, obwohl dieser Beschluss an sich unmittelbar den Verlust der Gesellschafterstellung zur Folge hat.
Unklar war bisher allerdings, ob ein GmbH-Gesellschafter noch anfechtungsbefugt ist, wenn er seine Gesellschafterstellung durch die Austragung aus der Gesellschafterliste verliert. Um exakt dieses Problem ging es in der aktuellen Entscheidung des BGH.
BGH-Fall: Streit in der GmbH – Austragung aus der Gesellschafterliste
In Fall vor dem BGH ging es um Streitigkeiten in einer GmbH, die aus drei Gesellschaftern bestand.
Die zwei Mitgesellschafter (E und B) warfen ihrem Mitgesellschafter P vor, er betreibe unerlaubte Konkurrenztätigkeiten. Deswegen sollte er die GmbH verlassen. Sie hielten daher Gesellschafterversammlungen der GmbH ab und beschlossen u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils von P und dessen fristlose Kündigung. Gleichzeitig erstellten sie eine neue Gesellschafterliste und ließen P aus der bestehenden Gesellschafterliste beim Handelsregister austragen. Im Anschluss hielten die beiden Gesellschafter E und B Wiederholungsversammlungen der GmbH ab, in denen Sie die Beschlüsse der vorangehenden Versammlung wiederholten.
Der ausgeschlossene P erhob gegen die Beschlussfassungen der GmbH u.a. verschiedene Anfechtungsklagen. Die GmbH aus den Gesellschaftern E und B hielt die Anfechtungen für unzulässig. P habe seine wegen der Austragung aus der Gesellschafterliste seine Anfechtungsbefugnis verloren.
BGH-Entscheidung: Anfechtungsbefugnis für Kündigungsbeschluss erlischt mit Austragung
Der BGH gab der GmbH – bestehend aus E und B – teilweise Recht. Die Austragung aus der Gesellschafterliste führt zum Verlust der Gesellschafterstellung und damit auch zum Verlust der Anfechtungsbefugnis in Bezug auf die Gesellschaftsbeschlüsse der GmbH.
Der ausgeschlossene P konnte zwar deswegen den ersten Beschluss über die Kündigung seines Geschäftsführervertrages noch anfechten. Den Wiederholungsbeschluss über die gleiche Sache konnte er allerdings nicht mehr anfechten, weil er zwischenzeitlich aus der Gesellschafterliste ausgetragen worden war. Ein nicht in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter ist grundsätzlich nicht anfechtungsbefugt.
Allerdings gelte das nicht für den Einziehungsbeschluss, so der BGH. Im Hinblick auf diesen Beschluss, habe der Betroffene immer eine Anfechtungsbefugnis, selbst wenn er bereits aus der Gesellschafterliste ausgetragen ist. Diese Anfechtungsbefugnis müsse immer erhalten bleiben, auch wenn mit dem Einziehungsbeschluss immer der sofort wirksame Gesellschafterausschluss verbunden ist. Denn nur so bestehe für Betroffene überhaupt eine verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit.
Diese Rechtsschutzmöglichkeit könne auch nicht von der Eintragung in der Gesellschafterliste abhängen. Darauf, Dabei sei es auch unbeachtlich, ob die GmbH den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters bereits im Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschafterliste streicht oder erst nach der Einziehung, aber vor Klageerhebung.
Fazit
Der BGH stellt in seinem Urteil klar: ob ein Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen ist, entscheidet grundsätzlich über die Anfechtungsbefugnis eines Gesellschafters.
Das bedeutet für die Praxis, dass insbesondere auch Kündigungsbeschlüsse des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht mehr anfechtbar sind, sobald die GmbH den betroffenen Gesellschafter aus der Gesellschafterliste austragen lässt. Eine Ausnahme gilt nur für den Einziehungsbeschluss.