Änderungen bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist (BAG 5.12.2019, 2 AZR 147/19, NZA 2020, 505)
Bei der ins Gesellschaftsregister eingetragenen BGB-Gesellschaft bedarf es nach § 174 S. 2 BGB keiner Vorlage der Vollmachtsurkunde, wenn die Einzelvertretungsbefugnis des Gesellschafters
im Register eingetragen ist.
§ 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB – demnächst § 720 BGB – alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt. Die Regelung der vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag ist unzureichend für ein In-Kenntnis-Setzen des Arbeitnehmers. Diese muss nach außen deutlich gemacht werden und von allen Gesellschaften veranlasst sein. So ist die Unterzeichnung der Kündigung von allen Gesellschaftern oder eine einzelfallbezogene Bevollmächtigung und Vorlage gegenüber dem Arbeitnehmer oder die Vorlage des originalen Gesellschaftsvertrags erforderlich.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gem. § 242 BGB zurückgewiesen werden, wenn diese Anforderungen bei einer Kündigung durch die GbR nicht erfüllt wurden. Eine Ausnahme galt nur, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde wiederholt als solchen anerkannt hat oder wenn die Einzelvertretungsbefugnis des Gesellschafters im Register eingetragen ist (§ 707 Abs. 2 Nr. 3, 707a Abs. 3 BGB, vgl. BAG 11.7.1991, 2 AZR 107/91, NJW 1992, 449). Dies gilt nicht bei der „einfachen“ rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung von Gesellschaftern und ebenso nicht bei einer Gesamtvertreterermächtigung gem. § 720 Abs. 2 BGB.
§ 720 BGB wird mit Wirkung zum 01.01.2024 insoweit geändert:
§ 720 BGB n.F. ab 1.1.2024 (BGBl. I S. 3436, 3442)
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.